Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Eika GmbH

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  • 1. Geltungsbereich
    Auf die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Eika GmbH (nachfolgend: "Eika") und dem Käufer über den Bezug von beweglichen Sachen (nachfolgend "Liefergegenstände") finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen") Anwendung. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Käufer, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Liefergegenstände erkennt der Käufer die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Lieferbedingungen an. Sollte der Käufer entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Eika ausgeschlossen, auch wenn Eika ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • 2. Angebot und Vertragsschluss
    • 2.1 Die Angebote von Eika sind freibleibend. Durch die jeweilige Bestellung gibt der Käufer ein Angebot ab, an welches er 3 Wochen ab Zugang bei Eika gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Eika zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder nach diesen Lieferbedingungen. Eika ist nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet und nimmt insbesondere keine Aufträge an, die die Mindestauftragshöhe von EUR 450,00 unterschreiten. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Eika.
    • 2.2 Eika behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Gewichtsund Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Eika auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
    • 2.3 Sofern die bestellten Liefergegenstände eine spezielle Beschaffenheit aufweisen sollen, die sich nicht aus der standardmäßigen Produktbeschreibung bzw. Produktbezeichnung ergibt oder die einer speziellen Bearbeitung durch Eika oder Dritte bedürfen, hat der Käufer der jeweiligen Bestellung die entsprechenden Beschaffenheitsbeschreibungen, Pläne, Skizzen, aktuelle Zeichnungen etc. (nachfolgend "Beschaffenheitsspezifikationen") beizufügen.
  • 3. Lieferfristen und -termine
    • 3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Eika schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind und der Käufer Eika alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
    • 3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Eika liegende und von Eika nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse entbinden Eika für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    • 3.3 Bei Liefergegenständen, die Eika nicht selbst herstellt, sondern von Zulieferern bezieht, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
    • 3.4 Verzögern sich die Lieferungen von Eika, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Eika die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
    • 3.5 unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
    • 3.6 Eika kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
  • 4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
    • 4.1 Soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
    • 4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Käufer selbst auf den Käufer über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über.
    • 4.3 Bis zu einem Nettowarenwert von EUR 449,99 berechnet Eika eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von EUR 20,00, sofern Eika nicht nachweist, dass die tatsächlichen Verpackungs- und Versandkosten diesen Betrag überschreiten. Ab einem Nettowarenwert von EUR 450,00 trägt Eika die Verpackungs- und Versandkosten. Bei Exportlieferungen trägt Eika ab einem Nettowarenwert von EUR 800,00 die Verpackungs- und Versandkosten bis zur deutschen Grenze (FOB deutscher Hafen). Verlangt der Käufer eine Expressgutsendungen, werden ihm die Mehrkosten in Rechnung gestellt. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.
  • 5. Preise, Zahlungsbedingungen
    • 5.1 Bei den zwischen Eika und dem Käufer vereinbarten Preisen handelt es sich (vorbehaltlich Ziffer 5.3) um Festpreise, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
    • 5.2 Für die Bestimmung des Gewichts der Liefergegenstände ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager von Eika festgestellte Gewicht maßgebend.
    • 5.3 Sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen im Bereich Material- und Lohnkosten bei Eika eingetreten, so ist Eika nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
    • 5.4 Alle Preise von Eika verstehen sich in Euro ab Auslieferungslager oder Werk, aber ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Import- oder Exportzölle sowie etwaiger Verpackungsund Versendungskosten (siehe Ziffer 4.3).
    • 5.5 Eika ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnung zu stellen.
    • 5.6 Jede Rechnung für Lieferungen innerhalb von Deutschland wird innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Eika 2 % Skonto. Bei erfolglosem Ablauf dieser 30-tägigen Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn Eika über den Betrag verfügen kann. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist Eika berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
    • 5.7 Exportlieferungen erfolgen nur gegen Vorauszahlung (nach Erhalt der Proforma-Rechnung) abzüglich 2 % Skonto.
    • 5.8 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    • 5.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    • 5.10 Wird Eika nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, ist Eika berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Eika von einzelnen oder allen betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Eika unbenommen.
  • 6. Eigentumsvorbehalt
    • 6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Eika aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von Eika.
    • 6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Eika zustehenden Saldoforderung.
    • 6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Eika ab; Eika nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Eika abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Eika im eigenen Namen einzuziehen. Eika kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Eika in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Eika berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Eika gefährdende Verfügungen zu treffen. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung oder Vermengung mit anderen Waren oder sonst zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Eika und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
    • 6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Käufer erfolgt stets für Eika. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Eika das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
    • 6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden oder vermengt, so erwirbt Eika das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Eika anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Käufer für Eika verwahren.
    • 6.6 Der Käufer wird Eika jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Eika abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Eika anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Eika hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.
    • 6.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
    • 6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Eika um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
    • 6.9 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Eika in Verzug, so kann Eika unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und, nach Rücktritt vom Vertrag, zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In Falle eines Herausgabeverlangens wird der Käufer Eika oder den Beauftragten von Eika sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Eika die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    • 6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um Eika unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung oder Publikation mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
    • 6.11 Auf Verlangen von Eika ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Eika den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Eika abzutreten.
  • 7. Beschaffenheit, Rechte des Käufers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
    • 7.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes ("Beschaffenheitsvereinbarung").
    • 7.2 Im Falle einer Bearbeitung nach den vom Käufer erstellten und freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen bemisst sich die Beschaffenheit ausschließlich nach diesen freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und eventuell weiteren Beschaffenheitsvereinbarungen. Für Mängel des Liefergegenstandes, die auf den vom Käufer freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen beruhen, stehen dem Käufer gegenüber Eika keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit aller von dem Käufer angefertigten und an Eika übergebenen und freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und Ergänzungen hierzu der Käufer verantwortlich.
    • 7.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von Eika überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
    • 7.4 Handelsübliche Mengen- und Gewichtsabweichungen im Rahmen von bis zu 10 % von der Bestellmenge sind zulässig. Zulässig sind auch handelsübliche Qualitätsabweichungen/Beschaffenheitsabweichungen, die durch den Liefergegenstand bedingt sind.
    • 7.5 Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Eika Mängel unter Angabe der Rechnungsnummer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; offenkundige Transportschäden sind Eika in jedem Falle sofort schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen Eika unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
    • 7.6 Bei jeder Mängelrüge steht Eika das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Käufer Eika die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Eika kann von dem Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Eika auf Kosten von Eika zurücksendet.
    • 7.7 Mängel wird Eika nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam "Nacherfüllung") beseitigen.
    • 7.8 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Eika. Erweist sich die Mängelrüge als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt und war dies dem Käufer vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Eika zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
    • 7.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder hat Eika sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
    • 7.10 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängel des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • 8. Haftung und Schadensersatz
    • 8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung von Eika für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
      • I. Eika haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
      • II. Eika haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
    • 8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
    • 8.3 Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
  • 9. Produkthaftung
    • 9.1 Veräußert der Käufer den Liefergegenstand, so stellt er Eika im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
  • 10. Allgemeine Bestimmungen
    • 10.1 Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Eika nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Eika an Dritte abtreten.
    • 10.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
    • 10.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
    • 10.4 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Fulda.
    • 10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Fulda. Eika ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
    • 10.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).